Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG

Herzlich willkommen auf der Informationsseite des Bundesverbands E-Commerce- und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) zum ElektroG2. Das am 24.10.2015 in Kraft getretene, novellierte ElektroG bringt für E-Commerce- und Versandhandelsunternehmen umfangreiche zusätzliche Pflichten mit sich. Hierzu zählen:

  • neue Meldepflichten

  • Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten

  • neuen Handlungs- und Registrierungspflichten im Falle grenzüberschreitenden Handels 

Antworten auf die hiermit verbundenen praktischen wie auch rechtlichen Fragen finden Sie hier! Eine im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.

FAQ zur Handelsrücknahme

Mit der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU-Richtlinie 2012/19 vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt. Wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch wird danach der deutsche Handel zu einer Rücknahme von Elektroaltgeräten gesetzlich verpflichtet. Sofern das neue ElektroG keine spezifischen Vorgaben macht, kommen regelmäßig ergänzend die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur Anwendung. Die in diesem Papier getroffenen Aussagen ersetzen nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall. Ab der Dokumentenversion 4.0 ist die Mitteilung 31 A (M31 A) der Bund-/Länder-Arbeits-gemeinschaft Abfall (LAGA) zu den Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten berücksichtigt. Weitere Informationen findet sich auf der Webseite www.g2-infoplattform.de (Stiftung ear).

FAQ

1. Welche Ziele verfolgt das neue ElektroG?

Das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass künftig weniger Elektroaltgeräte über den Hausmüll entsorgt werden. Stattdessen sollen Elektroaltgeräte getrennt gesammelt und recycled werden. Der Gesetzgeber erhofft sich hiervon eine weitere Erhöhung der Recyclingquote von Elektroaltgeräten. Zudem soll durch die gesteuerte, kontrollierte Entsorgung der illegale Export von Elektroaltgeräten ins Ausland weiter bekämpft werden.

2. Was sind Elektro-, Elektronikgeräte und Altgeräte im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz findet Anwendung auf Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. In Anlage 1 des ElektroG sind die unter das Gesetz fallenden Geräte beispielhaft aufgelistet. 

Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

3. Wie ist der Distanzhandel von der Neuregelung betroffen?

Schon nach bislang geltendem Recht dürfen Händler Elektro- oder Elektronikgeräte nur dann zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte ordnungsgemäß registriert sind. Die nunmehr neu eingeführte Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten trifft alle Vertreiber soweit diese über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen. Distanzhändler sind von der Rücknahmeverpflichtung dann betroffen, wenn alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter betragen. Die Rücknahme durch Distanzhändler ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten „in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer“ zu gewährleisten und betrifft sowohl die 1:1-Rücknahme als auch die 0:1-Rücknahme für Elektrokleingeräte.

4. Ab wann gelten die Neuregelungen?

Das novellierte Gesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Zur Einrichtung der Rücknahmestellen galt für den Distanzhandel eine Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zum Ablauf dieser neun Monate mussten zur Rücknahme verpflichtete Händler Rücknahmestellen einrichten und diese der zuständigen Behörde anzeigen. Händler, die bereits zuvor Altgeräte freiwillig zurück-nahmen, mussten die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erstatten. 

5. Welcher Behörde sind die eingerichteten Rücknahmestellen anzuzeigen?

Nach dem ElektroG ist zunächst das Umweltbundesamt (UBA) zuständige Stelle. Das UBA hat der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear, www.stiftung-ear.de) durch Beleihung die Verantwortung zur Entgegennahme der Meldungen eingerichteter Rück-nahmestellen übertragen. 

6. Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?

Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Händlers enthalten. Sofern der Händler die Altgeräte nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung stellt oder diese selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt, muss der Anzeige ein vollständiges Verzeichnis über die Hersteller/Bevollmächtigten und deren Registrierungsnummern oder ggf. über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein, an die die zurückgenommenen EAG übergeben werden sollen. Verwerten Vertreiber die zurückgenommenen EAG selbst, gelten ergänzend die Vorgaben der §§ 17 Abs. 5 und 29 ElektroG. 

7. Was zählt im Distanzhandel zur Lagerfläche?

Die Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten trifft alle Distanzhändler, die über eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, die mindestens 400 Quadratmeter beträgt. Der Grenzwert von mindestens 400 Quadratmetern bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Grundfläche, nicht auf die Regalfläche. Das für das Gesetz federführend zuständige Bundesumweltministerium sowie die LAGA (vgl. M31 A, S. 45) sind jedoch der Auffassung, dass im Distanzhandel, anders als bei allein stationären Vertriebsformen, die Regalfläche addiert werden müsse. Letzte Klarheit zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals wird daher leider erst im gerichtlichen Verfahren zu erlangen sein. 

Bei mehreren Logistikstandorten wird nur jeweils ein Standort betrachtet; die Lagerflächen mehrerer Standorte werden nicht addiert. Als Standort ist ein geographischer Ort zu verstehen, d.h. zu einem Standort gehören z.B. Gebäude derselben postalischen Adresse oder Postleitzahl. Bei der Bestimmung der Lagerfläche sind sowohl die reinen Lagerflächen als auch die Flächen, auf der Elektro- und Elektronikartikel für die Versendung vorbereitet bzw. kommissioniert werden, einzubeziehen. 

7a. Wie berechnet sich die Lagerfläche bei Streckengeschäften?

Sowie ein Händler/Plattformbetreiber Vertragspartner wird und auf eigene Rechnung handelt, muss er sich die Lagerfläche des Streckenlieferanten zurechnen lassen. Die Rücknahmepflicht besteht also auch, wenn Fernabsatzhändler selbst keine Versand- und Lagerflächen vorhalten oder diese anmieten/pachten, sondern beworbene Artikel von Vorlieferanten unmittelbar an den Kunden ausliefern lassen. Die LAGA M31 A führt hierzu des Weiteren aus: „Voraussetzung hierfür ist, dass die Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte der Vorlieferanten, die dem jeweiligen Fernabsatz-verkäufer zugerechnet werden kann, größer 400qm ist und sich im Inland befindet. Hierbei werden Flächen, die bei unterschiedlichen Vorlieferanten in Anspruch genommen werden, addiert.“

8. Wie verhält es sich mit Lagerflächen im Ausland?

Lagerflächen außerhalb Deutschlands werden nicht in die Betrachtung einbezogen. Unterhält danach ein Distanzhändler (allein) ein Lager bspw. in Tschechien, unterliegt dieser ohne Rücksicht auf die Größe der Lagerfläche nicht der Pflicht zur Händlerrücknahme. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass den betroffenen Distanz-händler insoweit eine Rücknahmepflicht nach tschechischem/ausländischem Recht trifft.

9. Was gilt bei Einschaltung von Fulfillment-Dienstleistern?

Auch Händler, die sich eines Fulfillment-Dienstleisters bedienen, trifft (erst) dann die gesetzliche Pflicht zur Rücknahme von Altgeräten, wenn die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt. Im Falle eines Fulfillment-Dienstleisters ist dabei auf die individuelle, vom jeweiligen Händler genutzte Lagerfläche abzustellen. Zum Nachweis, dass eine Verpflichtung zur Altgeräterücknahme ggf. nicht besteht, sollten Händler vertraglich durchschnittliche (Höchst-)Lager-kapazitäten mit ihrem Fulfillment-Dienstleister vereinbaren oder einen dokumentierten, plausiblen Nachweis des Fulfillment-Dienstleisters vorhalten, wonach im Jahresmittel eine partielle Lager- und Versandfläche von 400 Quadratmetern nicht überschritten wird. Nach den Ausführungen der LAGA M31 A ist hingegen Bezugszeitpunkt für die Betrachtung das Datum des Vertragsabschlusses bzw. das Ausstellungsdatum des jeweiligen Nachweises (S. 45). 

9a. Wer ist im Falle des Handels auf Marktplätzen und Plattformen verpflichtet? 

Nutzen verpflichtete Vertreiber eine Online-Plattform wie z.B. eBay oder Amazon zum Verkauf ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, so sind grundsätzlich diese Vertreiber und nicht die Betreiber der Online-Plattform zur Rücknahme verpflichtet. 

10. Wie ist die Rücknahmeverpflichtung ausgestaltet?

Die Pflicht zur Rücknahme betrifft zwei Konstellationen:

  • 1:1-Rücknahme: Der Händler muss für jedes verkaufte Gerät, ein gleichartiges Altgerät zurücknehmen. 
  • 0:1-Rücknahme: Der Händler muss Elektrokleingeräte (keine Kantenlänge größer als 25cm) zurücknehmen, auch ohne dass der Verbraucher ein Neugerät kauft. Die Pflicht zur Rücknahme betrifft haushaltsübliche Mengen. Die Rücknahme selbst darf nicht an den Erwerb eines neuen Gerätes geknüpft werden.

 

Die Rücknahmeverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Händler die Geräte in seinem Sortiment führt. Von der Pflicht zur Rücknahme nicht erfasst ist die Demontage beim Endnutzer.

11. Was ist unter „haushaltsüblicher Menge“ zu verstehen?

Das zwischenzeitlich überarbeitete ElektroG enthält in § 17 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 nunmehr den Hinweis, dass eine 0:1-Rücknahme „auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt" ist. Auf Rückfrage bestätigte das BMUB, dass sich diese Regelung allein „auf einen Rückgabe“ beziehen soll. Anders formuliert wären durch diese (unsinnige) Formulierung zwei oder mehrere Rückgaben auch binnen kurzer Zeit wohl nicht ausgeschlossen, solange im Rahmen eines Rückgabeaktes nicht mehr als fünf Geräte zurückgegeben werden. 

12. Wann sind Alt- und Neugerät gleichartig im Sinne des Gesetzes?

Gleichartig sind Geräte dann, wenn sie derselben Geräteart angehören und Alt- und Neugerät im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen. Nicht verlangt werden kann, dass die Geräte in allen Merkmalen identisch sind. 

Beispiele für Gleichartigkeit: TFT- und CRT-Bildschirme, Laptops und Desktop-PCs.

13. Wie soll der Distanzhandel nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Rücknahme organisieren?

Um ihrer Verpflichtung zur Rücknahme nachzukommen, müssen Distanzhändler Rücknahmestellen einrichten. Die Rücknahmestellen müssen sich dabei „in zumutbarer Entfernung“ zum Verbraucher befinden. Weitere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Rücknahme macht das Gesetz nicht. Nach der Gesetzesbegründung sind z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten denkbar. Am Beispiel der Sozialbetriebe verweist das FAQ-Papier des BMUB etwa auf die GDW e.G. (Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen), die Caritas oder die Lebenshilfe Werkstätten, in denen Menschen mit Beeinträchtigungen sich um das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kümmern. Bei Rücksendemöglichkeiten ist es die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Vertreiber Vertragsbeziehungen unterhält. Mit Blick auf die Mitteilungspflichten muss allerdings eindeutig sein, welche zurückgenommenen Mengen welchem Kooperationspartner zuzuordnen sind. Von einer möglichen Rücksendung sind Lampen (Leuchtmittel) ausgeschlossen. Hierfür können Rücknahmesysteme für Lampen genutzt werden. 

14. Was gilt als „in zumutbarer Entfernung“ im Sinne des Gesetzes?

Zur genaueren Bestimmung, was als „in zumutbarer Entfernung“ anzusehen ist, kann nach der Gesetzesbegründung als Maßstab der durchschnittliche Weg des Verbrauchers zur nächstgelegenen Paketannahmestelle herangezogen werden. Eine Begrenzung auf Paketannahmestellen desjenigen Logistikdienstleisters, mit dem der Händler Vertrags-beziehungen unterhält ist zulässig. Auch ein weiteres Netz ist nicht ausgeschlossen. So wird der Maßstab, ob eine Rückgabestelle noch in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegt, in ländlichen Gebieten großzügiger zu bemessen sein, als in Städten. Eine Erreichbarkeit zu Fuß wird nicht gefordert werden können. Sofern Distanzhändler ein Rückgabenetz benennen können, dass der Anzahl der heute bereits bestehenden Annahme- und Übergabestellen der öffentliche-rechtlichen Entsorgungs-träger entspricht (bundesweit ca. 1500), sollte der Vorgabe des Gesetzgebers Genüge getan sein.

15. Dürfen Distanzhändler entstehende Kosten dem Kunden in Rechnung stellen?

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Entgelterhebung muss zwischen dem sog. Bringsystem und dem sog. Holsystem unterschieden werden. Im Falle des Bringsystems bringt der Verbraucher das Altgerät direkt zum Händler bzw. zu einem Dienstleister, dessen sich der Händler bedient (Logistikunternehmen, privatrechtliches Entsorgungsunternehmen, kooperierender stationärer Handel, etc.). Die dem Händler in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dürfen dem Verbraucher nicht unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet u.a., dass bei Einschaltung eines Logistikdienstleisters etwa anfallende Rücksendekosten (Retourenetikett) durch den Distanzhändler selbst getragen werden müssen. Kartonagen und/oder Verpackungsmaterial für die Rück-sendung müssen durch den Händler hingegen nicht gestellt/bezahlt werden. 

Wenn ergänzend zu diesen Bringsystemen Distanzhändler dem Verbraucher anbieten, Altgeräte direkt bei den privaten Haushalten abzuholen (Holsystem), darf hierfür auch weiterhin ein Entgelt erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht sowohl für die 1:1- als auch für die 0:1-Rücknahme. Die LAGA M31 A verhält sich zu dieser Frage uneindeutig (vgl. S. 51).

15a.Kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Neukauf eines Elektrogerätes und dem Rückgabewunsch des Endnutzers gefordert werden?

Naturgemäß wird bei Bringsystemen stets die Auslieferung des Neugerätes durch den Paketdienstleister und die Rückgabe des EAG durch den Endnutzer zeitlich auseinander-fallen. Die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang gefordert werden kann, stellt sich allerdings dort, wo Online- und Versandhändler ihrer Rücknahmepflicht durch ein kostenfreies Holsystem nachkommen. Zudem führt auch die 1:1-Rückgabe in zumut-barer Entfernung für den Onlinehändler zu erheblicher Planungsunsicherheit, wenn zwischen Auslieferung und Rückgabe ein zu großer Zeitrahmen liegt. Im Gesetz fehlt eine eindeutige Regelung zu dieser Frage. Die Vorgaben für den stationären Vertrieb sehen hier eine Zug-um-Zug-Rücknahmepflicht und damit einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abgabe und Rücknahme vor. Auch soweit der stationäre Händler Lieferservices einschaltet verlangt das Gesetz, dass der Endnutzer dem Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektrogerät die Absicht mitzuteilt, dass im Rahmen der 1:1-Rücknahme ein EAG zurückgegeben werden soll. Diese Grundsätze lassen sich wegen der höheren logistischen Anforderungen erst recht auf den Online- und Versandhandel übertragen: Bei kostenfreien Holsystemen kann es dem Endnutzer zugemutet werden, im Zeitpunkt der Bestellung dem Händler seinen Wunsch auf 1:1-Rückgabe mitzuteilen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe bietet es sich an, im Bestellprozess eine Schaltfläche zu implementieren, über die der Verbraucher seinen Wunsch, ein EAG im Rahmen der 1:1-Rücknahme zurückgeben zu wollen, deutlich machen kann. Wird die Handelsrücknahme als Bringsystem „in zumutbarer Entfernung“ realisiert, obliegt es der Entscheidung des Händlers, EAR auch nach Ablauf einer längeren Zeitdauer im Rahmen der 1:1-Rücknahme kostenfrei zurückzunehmen.

16. Welche Vorgaben sind bei der Rücknahme von EAG zu beachten?

Der gesamte Rücknahmevorgang ist so zu gestalten, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Elektroaltgeräte dürfen in den Transportbehältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Auf Grund der erhöhten Bruchgefahr und der erhöhten Gefahr eines Austritts von Schadstoffen, ist nicht auszuschließen, dass Paketdienste den Transport von Lampen ausschließen. Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten. 

17. Welche Informationspflichten müssen betroffene Distanzhändler einhalten?

Händler müssen private Haushalte über folgende Aspekte informieren:

(1) Information über die durch den Händler geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten.

(2) Information, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Die Information hat unter Bezugnahme auf folgendes Symbol zu erfolgen, das (durch den Hersteller) sichtbar, erkennbar und dauerhaft auf Elektro- und Elektronik-geräten zur Nutzung in privaten Haushalten anzubringen ist:

 

(3) Eigenverantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Löschung personenbezogener Daten

17a.Wo müssen Händler, die zugleich Hersteller sind, die Registrierungsnummer vorhalten?

Jeder registrierte Hersteller ist verpflichtet beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Wo die Registrierungspflicht im Shop vorzuhalten ist, wird durch das Gesetz nicht vorgegeben. Orientiert an der Rechtsprechung ist aber ein hohes Maß an Transparenz zu fordern. Das verlangt nicht zwangsläufig, dass die Nummer direkt am Produkt vorgehalten wird. Im Ergebnis wird man differenzieren müssen: Verfügt das Unternehmen in seiner Funktion als Hersteller über nur eine Registrierungsnummer, kann diese auch in den AGB oder in einem gesonderten Reiter auf der Startseite vorgehalten werden (ggf. in Kombination mit den Hinweisen zur Handelsrücknahme). Auch bei einer zahlenmäßig geringen Anzahl von Registrierungsnummern, kann man diese Verfahren noch empfehlen. Existieren jedoch viele Nummern (>20) wird man diese aus Transparenzgründen wohl direkt beim Produkt vorhalten müssen.

18. Wo sollte ein solcher Hinweis platziert werden und wie könnte dieser formuliert sein?

Die Pflichtinformationen können in den AGB vorgehalten werden. Daneben bietet sich im Sinne einer höheren Transparenz auch eine extra Schaltfläche neben den AGB an. Folgende Formulierungen sind denkbar: 

a) Variante bei Kooperation mit stationärer Annahmestelle

„Das Zeichen „durchgestrichene Mülltonne“ bedeutet: Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie können Ihre Elektro-Altgeräte kostenlos bei einer der kommunalen Sammelstellen abgeben. Sie können darüber hinaus Elektro-Altgeräte bei [Einsetzen: Entsorgungsdienstleister/stationäre Annahmestelle] abgeben. Die Annahme von Altgeräten darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht. Für die Löschung personenbezogener Daten haben Sie eigenverantwortlich Sorge zu tragen.“

b) Variante bei Kooperation mit Logistikdienstleister

„Das Zeichen „durchgestrichene Mülltonne“ bedeutet: Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie können Ihre Elektro-Altgeräte kostenlos bei einer der kommunalen Sammelstellen abgeben. Sie können darüber hinaus Elektro-Altgeräte bei [Einsetzen: Logistikdienstleister] zum Rückversand aufgeben. Hierfür stellen wir Ihnen kostenfrei unter [Einsetzen: E-Mail-Adresse] ein Rücksendeetikett zur Verfügung. Das Altgerät schicken Sie bitte an folgende Adresse: [Einsetzen: Zieladresse]. Bitte achten Sie auf eine ordnungsgemäße Versandverpackung des Altgeräts, so dass ein Zerbrechen möglichst vermieden wird und eine mechanische Verdichtung oder Bruch ausgeschlossen werden kann. Die Annahme von Altgeräten darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht. Für die Löschung personenbezogener Daten haben Sie eigenverantwortlich Sorge zu tragen.“ 

c) Zusatz bei Batterien/Akkumulatoren

„Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe [Einsetzen: an der Sammelstelle/an der stationären Annahmestelle/bei dem Logistikdienstleister] von diesem zu trennen.“ 

Ergänzend gelten die Informationspflichten nach Batteriegesetz (BattG).

18a. Ist in Printmedien auch eine verkürzte Information zulässig?

Was die Art des Hinweises anbelangt, existieren infolge des noch sehr neuen Rechts keine Praxisbeispiele. Insbesondere die Frage, ob eine Medienbruch vom Katalog hin zum Internet zulässig ist, ist noch nicht geklärt. Orientiert an anderen Rechtsgebieten erscheint es als denkbar, an einer gut sichtbaren Stelle im Katalog einen Passus einzu-fügen, der wie folgt lauten könnte: „Sie können nicht mehr benötige Elektrokleingeräte und, im Falle des Kaufs eines Elektrogroßgerätes, auch ein solches Gerät an uns zurücksenden. Weitere Informationen finden Sie unter www.xyz.de/ruecknahme.“ 

19. Welche Vorgaben gelten für den B2B-Distanzhandel?

Sowie 400 Quadratmeter Lagerfläche überschritten werden, sind auch B2B-Händler in der Pflicht, die 0:1-Rücknahme zu gewährleisten (auch für B2C-Produkte). Da die 1:1-Rücknahme (Großgeräte) allein hinsichtlich Geräten aus privaten Haushalten gilt, besteht diese Pflicht für B2B-Händler hingegen nicht. Soweit Vertreiber keine Hersteller sind, sind sie also lediglich zur Rücknahme von Altgeräten aus dem B2C-Bereich, von privaten Endnutzern, verpflichtet. Eine Rücknahmepflicht für B2B-Geräte besteht insoweit nicht. Für die Entsorgung dieser Geräte sind entweder die Hersteller oder bei historischen Altgeräten die jeweiligen Besitzer verantwortlich. Beachte: Bei dem Versand von B2B-Produkten (z.B. Maschinen) kann es sein, dass der Vertreiber auch als Hersteller gilt, so dass dann die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Pflichten für Hersteller mit Blick auf Registrierung, Benennung eines Bevollmächtigten, Garantiestellung etc. zu beachten sind. Dual-use-Geräte unterfallen stets der Rücknahmeverpflichtung. Die LAGA M31 A führt hierzu weiter aus (vgl. S. 46): „Da sich die Pflichten des § 17 ElektroG nicht auf EAG anderer Nutzer als privater Haushalte beziehen, besteht für Händler, die nur entsprechende Geräte vertreiben, keine 1:1 Rücknahmepflicht. Hingegen sind sie – sofern die Verkaufs- bzw. Versand- und Lagerfläche über 400qm ist – zur 0:1-Rücknahme von EAG aus privaten Haushalten verpflichtet.“ 

20. Dürfen Verbraucher auf eine Rückgabemöglichkeit bei Annahmestellen kommunaler Entsorger verwiesen werden?

Nein. Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen nicht als Rücknahmestellen im Rahmen der Handelsrücknahme genutzt oder benannt werden. Auf die alternativ weiterhin bestehende Möglichkeit zur Entsorgung bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darf jedoch verwiesen werden.

21. Dürfen Distanzhändler die Annahme von Altgeräten ablehnen?

Die kostenlose Annahme von Altgeräten darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht. Wie eine solche Verweigerung der Annahme in der Praxis umgesetzt werden kann, ist hingegen fraglich und wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Es ist vielmehr gerade zweifelhaft, dass ein Distanzhändler, der die tatsächliche Sachherrschaft über ein beschädigtes Elektroaltgerät erlangt, dieses wieder an den Absender zurücksenden darf. Denn mit Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über das (beschädigte) Elektroaltgerät dürfte er in der Regel selbst zum entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer werden.

22. Wie haben Distanzhändler mit zurückgenommenen Altgeräten zu verfahren?

Händler können die Elektroaltgeräte selbst verwerten/behandeln/entsorgen oder Kooperationen mit den Herstellern oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingehen, in deren Rahmen die Elektroaltgeräte an diese übergeben werden. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungs-anlagen durchgeführt werden. Im Falle der Eigenverwertung dürfen dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden, zudem sind die allgemeinen Vorgaben des ElektroG sowie des KrWG zu beachten. 

Entscheidet sich der Händler zu einer eigenverantwortlichen Verwertung, sind sog. Behandlungs- und Verwertungspflichten zu beachten. Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und Vorgaben der sog. selektiven Behandlung zu erfüllen. Einzelheiten hierzu finden sich in Anlage 4 des ElektroG. Die Anforderungen an die sich daran anschließende Verwertung der Altgeräte unterscheiden sich nach den Kategorien, zu denen die Geräte zugeordnet sind.

23. Wie ist im Falle eines Widerrufs des Verbrauchers zu verfahren?

Die Rücknahmepflicht des § 17 Absatz 1 ElektroG (1:1-Rücknahme), knüpft an die „Abgabe“ eines neuen Elektrogerätes an. Die Pflicht ist damit unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung der dieser Abgabe zugrundeliegenden vertraglichen Abreden und damit auch unabhängig von möglichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten. Anders formuliert soll es nach Einschätzung des Gesetzgebers ohne Einfluss auf die – im Zweifel bereits erfolgte – Rückgabe eines Elektroaltgerätes sein, wenn ein Kaufvertrag infolge Widerrufs oder Rücktritts rückwirkend nicht zustande gekommen ist.

24. Welche Meldepflichten müssen Distanzhändler stets einhalten?

Neben der Anzeigepflicht (vgl. Fragen 5 und 6) muss jeder Händler, der Altgeräte zurücknimmt, der Stiftung ear die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder deren Bevollmächtigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitteilen. Die Stiftung ear wird hierfür ein elektronisches Registrierungssystem zur Verfügung stellen. Die Mitteilung muss der Stiftung ear bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

25. Welche Meldepflichten treffen Distanzhändler im Falle der Eigenverwertung von EAG?

Sofern Distanzhändler EAG selbst verwerten/behandeln/entsorgen, müssen sie der Stiftung ear bis zum 30 April des folgenden Kalenderjahres Folgendes mitteilen:

  • die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte,
  • die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
  • die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  • die von ihnen je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen den Formatvorgaben der Stiftung ear genügen.

26. Welche sonstigen organisatorischen Verpflichtungen treffen den Distanzhandel?

Die Mitarbeiter von Distanzhändlern müssen infolge der neuen Rechtslage künftig mit im Zweifel auch als gefährlich einzustufenden EAG (z.B. quecksilberhaltige Leuchtmittel, lithiumhaltige Batterien) umgehen. Hieraus ergeben sich spezifische arbeitsschutzrechtliche Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Distanzhändler müssen danach bspw. eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich solcher Tätigkeiten vornehmen, die den Umgang mit gefährlichen Abfällen zum Gegenstand haben. Zudem sind spezielle Schutz-maßnahmen und Schulungen vorzunehmen, um eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten auszuschließen. Einzelheiten sind den erwähnten Gesetzen zu entnehmen. Verstöße des Arbeitgebers gegen diese arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind in aller Regel bußgeldbewehrt. Kommt es zur Gefährdung von Leib und Leben anderer, bspw. der eigenen Arbeitnehmer, können hierdurch auch Straftatbestände erfüllt werden. Händlern ist danach zu raten, gar nicht erst zum Abfallbesitzer im Sinne des Kreislaufwirtschaftsrechts zu werden.

27. Was gilt für den Import aus anderen EU-Mitgliedstaaten?

Händler, die erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbieten, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes mit allen hiermit verbundenen Pflichten (insbesondere Registrierung).

28. Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Vorgaben des ElektroG?

Händler, die Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten, droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße von fallbezogen bis zu 100.000 EUR. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Händler, die Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten, als Hersteller im Sinne des ElektroG gelten (sog. Herstellerfiktion). Dies bedeutet, dass sich der Händler als Hersteller für die entsprechenden Geräte registrieren muss, eine Garantie nach § 7 zu stellen hat und auch für die Entsorgung im Rahmen der Abholkoordination herangezogen wird.

Kommen Händler einer gesetzlich bestehenden Rücknahmeverpflichtung nicht nach, zieht dies zwar kein Bußgeld nach sich. Allerdings kann die zuständige Behörde bei Verstößen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Zwangsgelder androhen und festsetzen. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da das ElektroG ausdrücklich auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Ein solches Risiko besteht insbesondere auch bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht der eingerichteten Rücknahmestellen, zumal ein solcher Verstoß nach dem neuen ElektroG selbst nicht bußgeldbewehrt ist.

29. Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Vorgaben des ElektroG?

Händler, die Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten, droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße von fallbezogen bis zu 100.000 EUR. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass Händler, die Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten, als Hersteller im Sinne des ElektroG gelten (sog. Herstellerfiktion). Dies bedeutet, dass sich der Händler als Hersteller für die entsprechenden Geräte registrieren muss, eine Garantie nach § 7 zu stellen hat und auch für die Entsorgung im Rahmen der Abholkoordination herangezogen wird. 

Auch wer der gesetzlich bestehenden Rücknahmeverpflichtung nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Zudem kann die zuständige Behörde bei Verstößen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Zwangsgelder androhen und festsetzen. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da das ElektroG ausdrücklich auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Ein solches Risiko besteht insbesondere auch bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht der eingerichteten Rücknahmestellen. 

30. Welche Rechtsnatur hat die LAGA M31 A und wie gelange ich an die Mitteilung?

Nach hier vertretener Auffassung ist die LAGA M31A als sog. normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift keine strikte Handlungsanweisung, sondern lediglich eine (gewichtige) Auslegungshilfe. Gerichte sind nicht an die Ausführungen der M31 A gebunden. Die M31 A steht auf der Homepage der LAGA (www.laga-online.de), dort unter „Mitteilungen“, zum Download zur Verfügung.

Hier können Sie noch einmal alle Fragen und Antworten gesammelt in einem PDF-Dokument herunterladen. 

Hinweise für die Auswahl eines Rücknahmesystems

Seit Inkrafttreten des novellierten ElektroG am 24.10.2015 müssen sich Online- und Versandhändler auf die neuen Rücknahmepflichten des Handels nach § 17 ElektroG einstellen. Die Pflichten treffen Sie, soweit Sie im Einzelfall Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte besitzen, die mindestens 400 m² groß sind. In diesem Fall bestehen daneben auch neue Informations-, Anzeige- und Meldepflichten, vgl. §§ 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 und 29 ElektroG. Über die Einzelheiten der neuen Rücknahmepflichten hatten wir Sie bereits mit unserem Q&A-Katalog „Registrierungs- und Rücknahmepflichten bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten durch Distanzhandelsunternehmen“ (Version 2.0, Stand: 06.04.2016) informiert. Soweit Sie zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen Sie gemäß § 25 Abs. 3 ElektroG der Stiftung ear die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen. Die Übergangsfristen für die Einrichtung und Anzeige der Rücknahmestellen betragen grundsätzlich 9 Monate ab Inkrafttreten des ElektroG; Stichtag ist somit der 24.7.2016. Nur wenn Sie bereits zuvor freiwillig Altgeräte zurückgenommen hatten, verkürzte sich die Pflicht auf drei Monate; der Stichtag war in diesem Fall der 24.1.2016.

Sie können die neuen Rücknahmepflichten zum einen eigenhändig erfüllen, indem Sie Ihren Kunden die Möglichkeit eröffnen, entsprechende Altgeräte direkt an Sie zurückzusenden. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:

  1. Altgeräte sind rechtlich als Abfall, häufig auch als gefährlicher Abfall zu qualifizieren, weil sie Bauteile mit gefährlichen Stoffen in relevanten Konzentrationen enthalten. Wenn Ihre Mitarbeiter mit gefährlichen Abfällen/Stoffen umgehen, bspw. weil sie Pakete mit zurückgesandten Altgeräten öffnen, müssen Sie als Arbeitgeber für einen ordnungsgemäßen Arbeitsschutz gemäß den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Sorge tragen.
  2. Für den Arbeitgeber folgt hieraus die Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsplätze nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 GefStoffV durchzuführen. Aus dieser leiten sich dann die zu treffenden weitergehenden Schutzvorkehrungen (Bereitstellung persönliche Schutzausrüstung, betriebliche Maßnahmen etc.) ab. Eine Nichteinhaltung dieser Pflichten ist bußgeldbewährt, in Einzelfällen sogar strafrechtlich relevant, vgl. insbes. § 22 GefStoffV.
  3. Besonders problematisch werden Fälle sein, in denen sich herausstellt, dass zurückgesandte Altgeräte beschädigt oder verunreinigt sind und daher eine Gefahr für Mitarbeiter und Umwelt darstellen (bspw. gebrochene Energiesparlampen oder beschädigte Lithium-Ionen-Akkus). Der (stationäre) Händler kann in diesen Situationen zwar eine Rücknahme verweigern, vgl. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 5 Satz 1 ElektroG. Eine schlichte Rücksendung solch beschädigter Altgeräte dürfte jedoch schon aus gefahrgutrechtlichen aber auch aus abfallrechtlichen Gründen unzulässig sein.
  4. In den unter 3. beschriebenen Konstellationen besteht das große Risiko, dass sie selbst als Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 9 KrWG für die Entsorgung verantwortlich bleiben, da auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht verpflichtet ist, entsprechend beschädigte Altgeräte zurückzunehmen. Im Zweifel wird er Ihnen die beschädigten Altgeräte daher nur gegen ein zusätzliches Entgelt abnehmen.
  5. Schließlich müssen Sie die Altgeräte unter Beachtung des einschlägigen Gefahrgutrechts zu einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage oder zu den Rücknahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger befördern oder befördern lassen.

Neben einer eigenhändigen Rücknahme besteht zum anderen die Möglichkeit, Dritte mit der Erfüllung Ihrer Rechtspflichten zu beauftragen. Wichtig für Sie ist, dass ein solches (zivilrechtliches) Vertragsverhältnis, Sie nicht von Ihren originären öffentlich-rechtlichen Pflichten nach dem ElektroG befreit, vgl. § 2 Abs. 3 ElektroG i.V.m. § 22 Satz 2 KrWG.  Wird die Rücknahme von dem von Ihnen beauftragten Vertragspartner nicht gesetzeskonform abgewickelt, kann die zuständige Abfallbehörde auch weiterhin Ihr Unternehmen heranziehen. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass der beauftragte Dritte über die erforderliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verfügt, vgl. § 22 Satz 3 KrWG. Aus diesen Gründen ist eine sorgfältige Auswahl (und spätere stichprobenartige Überwachung) ihres Vertragspartners von großer Bedeutung, um eigene Haftungsrisiken zu minimieren Entsorgungsverträge werden dabei grundsätzlich als Werkverträge und nicht als Dienstverträge eingestuft, weil als Erfolg eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung geschuldet ist. Diese Einstufung als Werkvertrag dürfte auf Verträge, die der Erfüllung der Rücknahmepflichten nach § 17 ElektroG dienen, übertragbar sein. Es ist daher insbesondere darauf zu achten, dass in den Verträgen der geschuldete Leistungserfolg klar definiert wird. 

Darüber hinaus sollten Sie bei der Auswahl ihres Vertragspartners unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten vor allem Folgendes beachten:

  • Die angebotene Lösung umfasst sowohl die 1:1 Rücknahmepflicht als auch die 0:1 Rücknahmepflicht;
  • Die Dichte des Rückgabestellennetzes ist ausreichend (Anhaltspunkt kann die Anzahl und Dichte der Rücknahmestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sein);
  • Die Lösung sollte die gesamte Entsorgung der Geräte umfassen und der Dienstleister sollte selbst Entsorgungsfachbetrieb sein bzw. mit einem oder mehreren Entsorgungsfachbetrieb(en) im Sinne der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung kooperieren;
  • Die Altgeräte müssen einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden;
  • Sieht die angebotene Lösung vor, dass die Altgeräte zu irgendeinem Zeitpunkt in ihren physischen Herrschaftsbereich (bspw. Betriebsgrundstück) gelangen, müssen Sie eine Vielzahl zusätzlicher Rechtspflichten, insbesondere aufgrund arbeitsschutzrechtlicher und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften einhalten; 
  • Wird neben der Rücknahme auch die Erfüllung der Anzeige- und Mitteilungspflichten angeboten?

 

Daneben sind selbstverständlich auch sonstige vertragliche Regelungen wie etwa über die Vergütung oder die Laufzeit sowie die AGB des Vertragspartners genau zu prüfen. Schließlich sollten Sie sich von Ihrem Vertragspartner vertraglich zusichern lassen, dass dieser sämtliche einschlägigen umweltschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhält.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir: 

RA Dr. Jens Nusser LL.M.
KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 
Friedrichstraße 186, D-10117 Berlin 
T: +49 (0) 30 450 86 55 - 21 
F: +49 (0) 30 450 86 55 - 11 
E: horn@kn-law.de 
www.kn-law.de

Aus der Pflicht eine Tugend machen

Nach der juristisch geprägten Diskussion der vergangenen Monate wird es nun höchste Zeit, die Umsetzung des ElektroG aus Sicht des Kunden zu betrachten. Was Online-Kunden wollen, hat die Sempora-Studie zum Re-Commerce bereits im Jahre 2012 herausgefunden. Online-Kunden wollen Platz schaffen und entrümpeln (85%) und dabei noch etwas Geld verdienen (65%). 

Und genau hierin liegt die Chance für Online-Händler. Die incentivierte Rücknahme von Elektroaltgeräten bietet nicht nur den höchsten Kunden- und Umweltnutzen sondern macht aus anonymen ‘Entsorgern‘ neue Kunden.

Wie solche Incentive-Kampagnen organisiert und ausgestaltet werden können weiß Clover Consulting Köln. 

Kontakt:

Clover Consulting GmbH & Co. KG
Stefan R. Munz
Friesenstraße 50
50670 Köln
s.munz(at)clover-consulting.de

FAQ zu Registrierungspflichten im Grenzüberschreitenden Handel

Soweit deutsche Distanzhändler Elektro- und Elektronikgeräte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen sind, unmittelbar an Endnutzer vertreiben, sind diese verpflichtet, eine in diesem Zielland niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung der Händlerpflichten aus der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) verantwortlich ist. In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten besteht diese Vorgabe schon seit längerem über das jeweilige nationale Recht. Der „Bevollmächtigte“ ersetzt die fehlende Niederlassung des Händlers im Zielland und übernimmt die nationale Produktverantwortung in dessen Namen. Zu dieser Verantwortung zählt etwa, erwartete (Vertriebs-)Mengen der einzelnen Gerätekategorien im Zielland der jeweils zuständigen Behörde zu melden, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflichten länderspezifisch variiert. Des Weiteren muss über den Bevollmächtigten eine Registrierung der in das Zielland versandten Elektro- und Elektronikgeräte erfolgen. Beachte: Dies gilt auch für Geräte, die bereits ordnungsgemäß in Deutschland registriert sind.

Internationale Umweltrichtlinien – gehen Sie kein Risiko ein!

Wer heute Waren und Produkte ins Ausland vertreibt, muss sich auch um Recycling, Entsorgung und Lizenzierung kümmern. Das ist nicht neu, wird aber gern vernachlässigt. Als Inverkehrbringer von Waren sehen sich Unternehmen in Deutschland sowie europa- und weltweit zahlreichen, komplexen Entsorgungsbestimmungen gegenüber, die neben Kosten auch Zeitaufwand bedeuten. 

Da ist es nur zu verständlich, dass diese Themen nicht ganz oben auf der Agenda stehen und gern auch mal in Vergessenheit geraten. Diese Haltung ist allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Die Sanktionen bei fehlender Lizenzierung reichen leicht von fünf- bis sechsstelligen Geldstrafen und Vertriebsverboten bis hin zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Personen. Wer seine Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien nicht lizenziert, verstößt gegen geltendes Recht. Abmahnungen in diesem Zusammenhang wegen Wettbewerbsverstoß sind keine Seltenheit.

Die Entsorgungslizenzierung ist verpflichtend. Daran geht kein Weg vorbei. Es stellen sich also die Fragen: „In welchem Umfang sind Produkte lizenzierungspflichtig?“, „Wie agiert man effizient in Bezug auf die Lizenzierung?“ Denn bei der Wahl der Lizenzierungspartner in den verschiedenen Ländern, die ihre Leistungen zu unterschiedlichen Tarifen anbieten, gibt es Gestaltungsspielräume. Zudem sind die Regelungen von Land zu Land sehr unterschiedlich. 

Ist Ihr Unternehmen zu einer Registrierung verpflichtet?

Hierbei kommen verschiedene Faktoren zum Tragen. Auch wenn Sie in Deutschland nicht der Hersteller eines Produktes sind, können Sie dieser für den ausländischen Gesetzgeber werden und sind somit für die ordnungsgemäße Registrierung verantwortlich. Weiter kommt es ganz auf Ihre Vertriebsstruktur im Ausland an. Verpflichtet ist, wer beispielsweise

  • ein Produkt im Rahmen des Fernabsatzmarktes direkt an private Endverbraucher im Ausland versendet
  • ein Produkt in einem Land vertreibt in dem er eine Niederlassung unterhält, das für den privaten Endverbraucher bestimmt ist oder einen Dual-Use-Zweck erfüllt
  • an Gewerbetreibende oder Zwischenhändler im Ausland liefert, jedoch nicht weiß ob und wo diese betreffenden Produkte registriert und lizenziert werden

Muss, muss, kann… sollte!

Das Thema ist komplex und die Voraussetzung meist prüfungsintensiv. Gehen Sie daher keine Risiken im internationalen Geschäft ein und kümmern sich proaktiv im Rahmen Ihres Compliance Managements um die Sicherstellung Ihrer Rechtskonformität.

Kosteneffiziente Lösungen durch unabhängige Dienstleistung

Aufgrund der Unkenntnis der unterschiedlichen nationalen und themenspezifischen Bestimmungen die sich zudem laufend verändern, werden häufig die Chancen einer kosteneffizienten Lösung vertan und unnötige Risiken eingegangen. Grundsätzlich besteht auch in diesem Themenkomplex die Möglichkeit zwischen dem Ansatz der Umsetzung mit eigenen Ressourcen im Unternehmen und dem Outsourcing an einen qualifizierten Dienstleister zu wählen. Aus Kosten- und haftungsrechtlichen Gründen ist ein Outsourcing oft der bessere Ansatz. Die Dienstleister in diesem Segment unterscheiden sich im Wesentlichen bezüglich des Dienstleistungsumfanges und der –qualität. Hinsichtlich der internationalen Abdeckung gibt es Servicelösungen von reinen Anbietern für die DACH-Region, für Kerneuropa, für Gesamteuropa oder sogar weltweite Lösungen. Des Weiteren gibt es große Unterschiede bei den Dienstleistern in der Betreuung der umweltspezifischen Verpflichtungen, so z.B. Lösungsansätze nur für den Bereich Elektrogeräte bis hin zu Servicelösungen die sowohl Elektrogeräte als auch Verpackungen und Batterien beinhalten. Nur wenige Dienstleister bieten alle weiteren relevanten Leistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Produzentenverantwortung an. Neben den genannten 3 Bereichen gibt es weitere, für die Hersteller relevante Pflichten aus dem Themenumfeld der erweiterten Produzentenverantwortung, wie z.B. für Textilien, Möbel etc.

Oft beinhalten die Leistungen der Servicedienstleister folgende Bausteine: 

  1. Compliance Checks: Bestandsaufnahme für Unternehmen, Analyse der landesspezifischen Regelungen, Abschätzung individueller Lizenzierungskosten
  2. Operatives Management: Registrierung in den jeweiligen nationalen Systemen, Meldewesen, Kommunikation, Rechnungsprüfung bis hin zur zentralen Faktura 
  3. Legal Monitoring: Information über neue Gesetze und Gesetzesänderungen, prüfen neuer Absatzmärkte
  4. Eventuell Ergänzend: Erarbeitung individueller Rücknahmekonzepte, produkt- und firmenspezifisch in den jeweiligen Ländern. 

 

Für weiterführende Informationen empfehlen wir: 

Nils Röpke
DR Deutsche Recycling Service GmbH 
Schanzenstraße 37 51063 Köln 
Fon +49.221.800 33 211 
Fax +49.221.800 33 229 
nils.roepke@deutsche-recycling.de 
www.deutsche-recycling.de  

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Elektrogerätegesetz

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von Dienstleistern, die Sie bei der Umsetzung der Pflichten aus dem ElektroG unterstützt.

Ihre Ansprechpartnerin

Bild von Eva Rohde

Eva Behling

Leiterin Recht & Compliance

Arbeitskreise: Young Leadership, Rechtsausschuss

Fachgemeinschaft: FORUM Lebensmittel